wohnmobilrecht

Wohnmobilrecht – Garantie und Gewährleistung beim Wohnmobil

Es muss zwischen der Garantie und der Gewährleistung unterschieden werden. Diese beiden Begriffe werden oftmals als gleichwertig gedeutet, doch rechtlich handelt es sich um zwei unterschiedliche Ansprüche, welche demzufolge auch gegenüber von verschiedenen Partnern geltend gemacht werden müssen.

Garantie beim Reisemobil im Rahmen des Wohnmobilrecht

Die Garantie ist die Leistung des Herstellers und nicht des Händlers, deshalb kann er die Bedingungen für einen allfälligen Schaden den Garantiefall selber festlegen. Der Umfang der jeweiligen Garantie ergibt sich aus der gesamten Garantievereinbarung.
Die Garantie ist eine durch den Wohnmobil-Hersteller gegebene, schriftliche Zusagen, innerhalb eines festgesetzten allfällige Schäden oder Defekte an einem erworbenen Gegenstand in unserem Falle einem Reisemobil oder Wohnmobil kostenlos zu beheben.

Die Ansprüche sind unabhängig von der Verschuldung. Wenn ein Mangel im Zeitraum der gegebenen Garantie eintritt (Sachmangel Wohnmobil, Sachmangel Reisemobil), dann muss der Garantiegeber für die Reparatur aufkommen.
In der Regel wird durch den Fahrzeughersteller eine Garantie für bestimmte Mängel ausgesprochen, beispielsweise die Garantie der Dichtung am Wohnmoibl oder der Durchrostung und anderen Mängeln. Wie, gegenüber wem und mit welchen Bedingungen diese Leistungen von der Wohnmobilgarantie in Anspruch genommen werden können, richtet sich nach der entsprechenden Garantieerklärung vom Hersteller (Garantiegeber). Daraus ergibt sich zudem, ob außer der Garantie für das Reisemobil noch weitere Leistungen, wie beispielsweise ein Ersatzfahrzeug etc. geleistet werden.
Wenn eine Reparatur am Wohnmobil oder eine Veränderung selber vorgenommen wird, muss damit gerechnet werden, dass die Garantie durch die eigenmächtige Bearbeitung zur Erlöschung gelangt.

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Handelt es sich um einen Garantiefall oder einen Gewährleistungsanspurch beim Wohmmobil?

Herstellergarantie beim Gebrauchtwohnmobil, das Wohnmobilkaufrecht

Generell ist der Reisemobilhändler beim Verkauf gesetzlich verpflichtet, die Gewährleistung zu übernehmen, diese gilt auch für gebrauchte Wohnmobile. Diese Garantie kann in der Regel von 24 Monaten bei einem Wohnmobilneufahrzeug auf 12 Monate beim Gebrauchtwohnmobilen begrenzt werden. Davon zu unterscheiden ist eine etwa bestehende Garantie, die eine freiwillige Leistung des Herstellers ist.

Gewährleistung beim Wohnmobil

Zu der Gewährleistung ist der Wohnmobilhändler und nicht der Hersteller verpflichtet. Es handelt sich dabei, im Gegensatz zu der Garantie nicht um den vertraglichen, sondern um den gesetzlichen Anspruch gegenüber dem Wohnmobilverkäufer.

Wenn im Rahmen der zweijährigen Gewährleistung ein Sachmangel behoben wird, so wird die Wohnmobil Sachmängelhaftung für die reparierten Teile effektiv verlängert.
Die Gewährleistung läuft ab dem Tag der Reparatur erneut zwei Jahre lang. Es kommt also darauf an, ob das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Reparatur jünger als zwei Jahre war.
Der Anspruch kann nicht gegenüber einem anderen Autohändler geltend gemacht werden, auch wenn der Händler die gleiche Fahrzeugmarke verkauft.
Wird das Fahrzeug trotzdem bei einem anderen Verkäufer oder Hersteller repariert, sind die Kosten selber zu tragen.
Des Weiteren muss der Käufer im Zweifelsfall, wenn die Beweislastumkehr nicht greift, beweisen, dass das Fahrzeug schon bei Übergabe einen Mangel aufgewiesen hat.

Wenn der Wohnmobilkäufer eine Privatperson ist, steht ihm die Vermutung zu Gute, dass ein Mangel, welcher innerhalb der ersten sechs Monate nach Übernahme des Fahrzeugs aufgetreten ist oder bereits im Vorfeld dazu hätte führen können.

Zu den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen gehören die Nacherfüllung (Reparatur oder Ersatzlieferung), Schadenersatzansprüche und Minderung des Wohnmobil-Kaufpreises.
Wenn der Mangel nicht behoben werden kann oder im Nachgang bereits mehrfach fehlgeschlagen ist, steht dem Käufer das Recht zu, vom Kaufvertrag zurücktreten und der Kaufpreis muss – nach dem Abzug des Wertersatzes für eine allfällige bisherige Nutzung, zurückerstattet werden.

Die Ansprüche der Gewährleistung verjähren: bei Fahrzeugen liegt die Verjährung bei zwei Jahre nach Beginn der Übergabe vom Fahrzeug an den Käufer.

Erfolgt eine Nachbesserung, welche in die Gewährleistung fällt, dann beginnt diese neu anzulaufen.

Sowohl Garantie als auch Gewährleistung beginnen normalerweise bei der Übergabe des Fahrzeuges an den Käufer.

Viele Wohnmobile werden mit erheblichen Mängeln ausgeliefert, hier am Beispiel Hymer

Mängelliste Hymer neues Wohnmobil Teil 2:

Es ist immer wieder beieindruckend, mit welcher Geduld und Leidensfähigkeit, die Käufer von sehr hochwertigen Wohnmobilen an die Sache herangehen. Wir finden, es ist auf keinen Fall akzeptabel, hinzunehmen, dass sowohl Wohnmobilhändler, Wohnmobilhersteller als auch die Hersteller der Baisfahrzeuge, stundenlang oder tagelang an den Fahrzeugen herumdoktern, und der Wohnmobilbesitzer noch froh sein muß, dass man sich der Sache annimmt und nicht noch eine Rechnung schreibt, obwohl es sich um einen Garantiefall handelt. Oft wird die Zeit, die der Wohnmobilkäufer aufwendet, um in der Wohnmobilservicewüste den zuständigen Servicepartner herauszufinden und das Wohnmobil in dessen Werkstatt zu verbringen. Auch diese Zeit, sollte und muß Teil der Garantieentschädigung sein.

Bei Garantiefällen, die nicht sofort und vollumfänglich zu Ihrer Zufriedenheit gelöst werden, schalten Sie einen auf Wohnmobilrecht spezialisierten Rechtsanwalt ein.

Fazit Wohnmobilrecht

Beim Auftreten von einem Mangel am Wohnmobil ist immer eingehend zu prüfen, ob der Anspruch aufgrund der Garantie oder einer gesetzlichen Gewährleistung geltend gemacht werden muss. Je nachdem welche Ansprüche geltend gemacht werden, ist es zunächst wichtig, herauszufinden, wer der richtige Partner ist, also entweder der Hersteller als Garantiegeber oder der Verkäufer als Gewährleister.